In einem ersten Schritt der Volksinitiative wollen wir die Debatte zum Thema ‚Zurück zu einem Abitur nach neun Jahren an den Gymnasien‘ in den Landtag einbringen. Dazu benötigen wir:

  • Mindestens 5.000 Stimmen sind erforderlich. Je mehr Bögen wir sammeln desto besser. Nur so können wir unserer Forderung Gewicht verleihen und die Landesregierung und Parteien bewegen, aktiv zu werden
  • Ein Gesetzentwurf ist nicht nötig, es reicht ein Antrag des Anliegens beim Landtagspräsidenten
  • Ab 16 Jahren ist man stimmberechtigt
  • Die Anzahl der Stimmen sind im Zeitraum eines halben Jahres zu sammeln und müssen von den Gemeinden bestätigt (verifiziert) werden
  • Das zu unterzeichnende Dokument wird eine PDF-Datei sein, in dem das Anliegen, mit dem sich der Landtag befassen soll, als unveränderlicher Text vorgegeben enthalten sein muss
  • Die Unterschriftenbögen werden auf unserer Internetseite als PDF in Kürze zur Verfügung gestellt. Sie müssen handschriftlich ergänzt (Name, Adresse) und dann unterschrieben werden. (ein Musterbogen als Beispiel wird ebenfalls auf der Internetseite zu finden sein) Es zählen nur Originale, Einscannen und per Mail zurückschicken ist nicht erlaubt; diese Stimmen sind nicht ungültig!
  • Die Originalbögen sollten an unsere Sammeladresse geschickt werden: G9-jetzt-Saarland, Kaseler Weg 3, 66113 Saarbrücken
  • Falls Sie in ihrer Schule, im Verein oder Kindergarten sammeln wollen: Unterstützer können sich mit unserer Initiative in Verbindung setzen, wir könnenn Euch die Unterschriftenbögen zukommen lassen. Bögen können auch persönlich abgeholt und wieder abgegeben werden. Hier die Bitte: Rücksprache nehmen mit unserer Organisation. Telefonnummer ist im Impressum angegeben oder das Kontaktforumular dieser Internetseite nutzen
  • Vorgesehen ist, dass wir in verschiedenen Städten an öffentlichen Orten sammeln, wie z.B. in Saarbrücken, Bahnhofstraße (Fußgängerzone), Saarlouis, am Markt, St. Ingbert, Fußgängerzone u.s.w. Auch hier gilt: Unterstützer oder Sammler bitte bei uns melden.
  • Die gesammelten Bögen werden von uns sortiert und dann zu den zuständigen Gemeinden gebracht, um sie verifizieren zu lassen (Stempel der Gemeinde)
  • Nach der Verifizierung und beim Erreichen der erforderlichen Anzahl der Unterschriften werden wir den Antrag mit den Unterschriften beim Innenministerium, bzw. Landtagspräsidenten, einreichen

Start: November 2014!

Wir werden zu einer Pressekonferenz gesondert einladen, zusammen mit dem Verein ‚Mehr Demokratie‘.

Lassen Sie sich bei Interesse in unseren Mailverteiler aufnehmen.


Aus der Saarländischen Verfassung:

 

Artikel 98a

 

Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.

 

§_1 VAbstG 
Anwendungsbereich

1 Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil.
2 Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden

Volksinitiative:

§_2 VAbstG

 

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

1. eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem der Landtag sich befassen soll,

2. die Unterstützung der Volksinitiative durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Einwohnern des Saarlandes, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sein müssen; die Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Präsidenten des Landtages erfolgt sein,

3. den Nachweis der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und des Alters durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,

4. den Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragssteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

 

(3) 1 Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. 
2 Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

§_3 VAbstG

 

Behandlung des Antrags 

(1) 1Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. 
2 Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. 
3 Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt.
4 Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. 
5 Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) 1 Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. 
2 Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.

 

100-2-1

 

Volksabstimmungsordnung

 

Vom 26. Februar 2014

 

Fundstelle: Amtsblatt 2014, S. 108

Aufgrund des § 22 des Volksabstimmungsgesetzes vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 186),[1] verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

[1] Vgl. BS-Nr. 100-2

 

Abschnitt 1

 

Volksinitiative

 

§ 1

 

Unterstützung der Volksinitiative

 

Die Unterstützung des Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.

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